Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§1 Angebote und Preise

  • Angebote und Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, als freibleibend, die Preisstellung der Waren für Lieferung ab Werk, unverpackt. Die Abbildungen und technischen Angaben gelten annähernd. Technische Veränderungen, die der Weiterentwicklung dienen, sind vorbehalten.

§2 Lieferung

  • Lieferung erfolgt nach unserer Wahl und auf Gefahr des Empfängers. Vorfracht und Ladekosten werden für solche Waren erhoben, die unser Lager unfrei erreicht haben. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen in unserem Betrieb oder in denen unserer Lieferanten, Rohstoffmangel und Streiks in diesen Betrieben, Transportschwierigkeiten, überhaupt alle Umstände, die ohne unser Verschulden eintreten, befreien uns von Lieferverpflichtungen, bzw. von einer Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist sowie von jeglichen Regressansprüchen. Bestellungen, die die Teilung einer Abpackmenge bedingen würden, werden durch uns ohne Rücksprache mit dem Käufer bis zur nächsten serienmäßigen Abpackmenge erweitert. Bei Sonderanfertigungen im Auftrag des Kunden gelten
  • Über- bzw. Unterlieferungen bis zu 10% des Auftragsvolumens bei Berechnung der tatsächlich gelieferten Menge als genehmigt und vereinbart. Wir sind berechtigt, uns erteilte Aufträge durch mehrere Teillieferungen zu erfüllen. Teillieferungen werden nach Auslieferung in Rechnung gestellt und sind gemäß Ziffer 3 zur Zahlung fällig.

§3 Bezahlung

  • Wenn nichts anders vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig; bei Zahlungseingang in bar, mit Scheck oder durch Überweisung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto auf den reinen Warenwert gewährt. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können.
  • Die Zurückhaltung der Zahlung und die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Käufers, mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, sind ausgeschlossen.
  • Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn uns Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.

§4 Gewährleistung

  • Mängel der Ware und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften müssen innerhalb von 10 Tagen nach deren Empfang schriftlich bei uns eingehend gerügt werden; spätere Reklamation ist ausgeschlossen. Bei begründeter Beanstandung liefern wir für die im Originalzustand zurückstehende Ware kostenfreien Ersatz in Art und Form wie ursprünglich bestellt, soweit wir dazu imstande sind. Es steht uns stattdessen auch frei, den Kaufpreis zuzubringen. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so leisten wir auch Schadenersatz.
  • Für Mangelfolgeschäden haften wir nur, wenn der Auftraggeber durch die Zusicherung gegen derartige Mangelfolgeschäden abgesichert werden sollte. In jedem Fall ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche und hiervon insbesondere für Mangelfolgeschäden, die über das Ausmaß der vom betreffenden Hersteller angebotenen und durch ihn zu erbringenden Gewährleistung hinausgehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind solche Schadenersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung durch uns, oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen begangen werden. Der Schadenersatzanspruch ist jedoch der Höhe nach auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.
  • Für Dienstleistungen gelten grundsätzlich die Bestimmungen der VOB. Abweichungen bzw. Ergänzungen wie Haftungsverlängerungen auf 5 oder 10 Jahre bedürfen der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung.

§5 Eigentumsvorbehalt

  • Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Verkäufers.
  • Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
  • Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
  • Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
  • Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
  • a. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. b. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. c. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. d.Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten und die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
  • Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Name und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
  • Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  • Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
  • Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltens den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
  • Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  • Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. Wechselhaftung), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
  • Für Dienstleistungen gelten die festgelegten Bestimmungen der VOB.

§6 Schlussbestimmungen

  • Durch Auftragserteilung bzw. durch Annahme der Ware bekundet der Besteller sein Einverständnis mit obigen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Etwaige von den vorstehenden abweichende Einkaufs- und Lieferungsbedingungen auf Bestellvordrucken oder sonstigen Schriftstücken des Bestellers haben keine Gültigkeit. Stillschweigen unsererseits gegenüber den Bedingungen des Bestellers gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Rödermark, Gerichtsstand für beide Teile ist Offenbach/Main.

§7 Information nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

  • Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.